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   OLG Köln, 27.07.2004 - 9 U 54/04   

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https://dejure.org/2004,6008
OLG Köln, 27.07.2004 - 9 U 54/04 (https://dejure.org/2004,6008)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.07.2004 - 9 U 54/04 (https://dejure.org/2004,6008)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Juli 2004 - 9 U 54/04 (https://dejure.org/2004,6008)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungsleistung im Hinblick auf einen Diebstahl in einer französischen Autobahnraststätte; Leistungsfreiheit des Hausratsversicherers wegen Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste; Entkräftung der gesetzlichen Vorsatzvermutung ...

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 6 Abs. 3; AVBR 92 § 10 Nr. 3; AVBR 92 § 10 Nr. 4
    Anforderungen an Vorlage und Inhalt einer Stehlgutliste bei Schadensfall im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522; VVG § 6; AVBR 92 § 10 Nr. 3, 4
    Anforderungen an eine Stehlgutliste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Köln - 24 O 109/03
  • OLG Köln, 27.07.2004 - 9 U 54/04

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 1531
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 19.10.1999 - 9 U 46/99

    Rechtsstreitigkeit der Einreichung der Stehlgutliste

    Auszug aus OLG Köln, 27.07.2004 - 9 U 54/04
    Die unverzügliche Einreichung einer Stehlgutliste soll zum einen eine zeitnahe polizeiliche Fahndung nach dem Diebesgut ermöglichen, um den Schaden nach Möglichkeit zu verringern, und zum anderen der Gefahr vorbeugen, dass der Versicherungsnehmer im nachhinein den Schaden aufbauscht, was durch eine frühzeitige Festlegung der abhanden gekommenen Sachen in der Stehlgutliste erschwert wird (vgl. Senat NVersZ 2000, 287 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 05.10.2006 - 7 U 215/04

    Reisegepäckversicherung: Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des

    Unterlässt er dies und verletzt er deshalb Obliegenheiten, so handelt er grob fahrlässig (OLG Köln VersR 2005, 1531, 1532; RuS 1992, 316 und VersR 1986, 906; OLG Hamm VersR 1992, 489 f. Rn 14 im juris-Ausdruck und VersR 1973, 339).

    Die Obliegenheit, unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, soll zum einen der raschen Sachfahndung dienen, zum anderen aber auch einem Aufbauschen des Schadens durch den Versicherungsnehmer vorbeugen (OLG Frankfurt NVersZ 2001, 37 ff. Rn 10 im juris-Ausdruck; OLG Köln NVersZ 2000, 531 f. Rn 43 im juris-Ausdruck; OLG Köln NVersZ 2000, 287 f. Rn 3 im juris-Ausdruck; OLG Hamm VersR 1995, 289 f. Rn 14 im juris-Ausdruck - jeweils zur Hausratversicherung; OLG Köln VersR 2005, 1531, 1532 und OLG Hamm VersR 1987, 153 - jeweils zur Reisegepäckversicherung).

    Jedenfalls wenn entwendete Gegenstände keine Massenware darstellen, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass im Falle der unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei eine Sachfahndung eingeleitet worden wäre und Erfolg gehabt hätte (OLG Köln VersR 2005, 1531, 1532 und NVersZ 2000, 287 f. Rn 14 im juris-Ausdruck; KG RuS 2003, 199, 201; OLG Frankfurt NVersZ 2001, 37 ff. Rn 13 im juris-Ausdruck m.weit.Nachw.; OLG Hamm VersR 1992, 489 f. Rn 20 im juris-Ausdruck; weiter gehend OLG Koblenz VersR 1988, 25, 26: selbst bei Massenware ist ein Fahndungserfolg nicht auszuschließen).

  • OLG Celle, 25.10.2006 - 8 W 76/06

    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung

    Die Obliegenheit zum Einreichen einer Stehlgutliste auch bei der Polizei verfolgt zum einen den Zweck, dieser eine erfolgversprechende Fahndung zu ermöglichen und damit den Schaden des Versicherers zu vermindern, sowie zum anderen den Versicherungsnehmer zu veranlassen, den eingetretenen Schaden zeitnah zu ermitteln und sich insoweit frühzeitig festzulegen, um die Hemmschwelle für vorgetäuschte Schäden und nachträgliche Aufbauschungen des Schadens zu erhöhen (OLG Köln VersR 2005, 1531 ; NVersZ 2001, 29; VersR 1996, 1143, 1144; OLG Hamburg r+s 1997, 206).

    Damit die Polizei erfolgversprechende Fahndungsmaßnahmen ergreifen kann, ist es erforderlich, dass die Stehlgutliste möglichst präzise Angaben enthält, die die einzelnen Gegenstände individualisierbar machen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 981; 1988, 728; OLG Köln VersR 2005, 1531 ; NJW-RR 2004, 246; NVersZ 2001, 29; OLG Hamburg VersR 1998, 50).

  • OLG Celle, 17.11.2009 - 8 U 92/09
    Die Gegenstände müssen deshalb durch den Inhalt der Aufstellung genau bezeichnet werden und individualisierbar sein (vgl. BGH NJW-RR 1996, 981; OLG Köln VersR 2008, 917; OLG Köln VersR 2005, 1531).
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